Eugenio Gualtieri.

Start › Strafrecht

§ 115 StGB erklärt - wann wird eine Äußerung zur Beamtenbeleidigung?

§ 115 StGB erklärt: Wann wird eine Äußerung zur Beamtenbeleidigung?

Ob im Straßenverkehr, auf dem Amt oder bei einer Polizeikontrolle – im Eifer des Gefechts rutscht einem schnell ein scharfes Wort heraus. Doch was ist noch freie Meinungsäußerung – und ab wann spricht das Strafrecht von Beamtenbeleidigung?

In Österreich schützt § 115 StGB bzw. § 117 (2) StGB Amtsträger:innen wie Polizisten, Verwaltungsbeamte oder Justizwachebedienstete vor öffentlicher Beschimpfung, Beleidigung oder Bedrohung während ihrer dienstlichen Tätigkeit. Doch die Grenzen sind oft fließend – nicht jede kritische Bemerkung ist gleich strafbar.

In diesem Artikel erfahren Sie, wann eine Aussage zur strafbaren Beamtenbeleidigung wird, welche Strafen drohen und welche Rechte Sie als Beschuldigter oder Betroffener haben.

Was bedeutet Beamtenbeleidigung?

Beamtenbeleidigung ist kein eigener Tatbestand im österreichischen Strafgesetzbuch – aber unter bestimmten Umständen kann eine Beleidigung gegenüber einem Beamten oder einer Amtsperson strafrechtlich relevant sein.

Rechtliche Grundlage

In Österreich wird das durch § 115 StGB und § 117 (2) StGB geregelt.

Darin heißt es sinngemäß:

Wer einen Beamten während einer Amtshandlung (z. B. Polizist bei Verkehrskontrolle, Verwaltungsbeamter im Dienst) beschimpft, verspottet oder bedroht, kann dafür mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten oder einer Geldstrafe (180 Tagessätze) bestraft werden.

ACHTUNG!

§ 115 StGB behandelt öffentliche Beleidigungen allgemein, also auch Beleidigungen online gegen Privatpersonen. § 117 (2) StGB besagt, dass die Staatsanwaltschaft (mit Einverständnis des Betroffenen) aktiv werden muss wenn die Beleidigung gegen eine Behörde oder einem Beamten im Dienst erfolgt.

Es geht nicht um persönliche Beleidigungen im privaten Kontext, sondern um Angriffe auf die Autorität während der dienstlichen Ausübung.

Auch Gesten oder aggressive Tonlagen können in manchen Fällen als strafbar gewertet werden.

Entscheidend ist oft der Zusammenhang mit der Amtshandlung und dass es öffentlich passiert ist.

Was ist ein Beamter? Auf wen kann die Beamtenbeleidigung zutreffen?

In Österreich gilt nicht nur der klassische „Beamte” im öffentlichen Dienst als „Beamter” im strafrechtlichen Sinn. Entscheidend ist nicht der Status als Beamter im Dienstrecht, sondern die Funktion im Rahmen der öffentlichen Verwaltung oder staatlichen Aufgaben.

Als Beamte im Sinne des § 117 (2) StGB gelten z. B.:

  • Polizist:innen
  • Justizwachebedienstete
  • Zollbeamte
  • Gerichtsvollzieher:innen
  • Gemeindebedienstete, wenn sie hoheitliche Aufgaben wahrnehmen (z. B. Bauamt, Ordnungsamt)
  • Mitarbeiter:innen der Finanzbehörde
  • Amtstierärzt:innen, Amtsärzt:innen
  • Teilweise auch Postbedienstete, wenn sie Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehmen (z. B. Zustellung amtlicher Schriftstücke)

Wichtig:

Entscheidend ist, ob die Person im Rahmen einer „Amtshandlung” tätig ist, also eine hoheitliche Aufgabe ausführt. Wenn das gegeben ist, genießt sie strafrechtlichen Schutz – unabhängig davon, ob sie “echter Beamter”, Vertragsbediensteter oder in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht.

Deswegen ist eine gute rechtliche Beratung wichtig!

Welche Aussagen könnten als Beamtenbeleidigung zählen?

Möglicherweise strafbare Aussagen:

„Ihr Trottel habt ja keine Ahnung, wie man seinen Job macht!“

→ Pauschale Herabwürdigung der fachlichen Kompetenz.

„Du kleiner Wicht, was glaubst du eigentlich, wer du bist?“

→ Persönliche Herabsetzung mit beleidigendem Unterton.

„Mit so einem wie dir rede ich nicht – ihr seid doch alle korrupt.“

→ Verallgemeinernde Unterstellung strafbaren Verhaltens.

„Wenn du nicht sofort verschwindest, dann knallt’s gleich!“

→ Drohung mit Gewalt – kann über § 115 hinaus auch § 107 (Gefährliche Drohung) betreffen.

„Du bist doch nur ein besserer Straßenkehrer mit Uniform.“

→ Ironische Abwertung der dienstlichen Funktion.

ACHTUNG:

Ob eine Aussage tatsächlich strafbar ist, hängt immer vom konkreten Kontext ab – Tonfall, Situation, ob Emotionen hochkochen oder ob es eine provozierende Amtshandlung war. Nicht jede freche oder überhebliche Bemerkung führt automatisch zu einer Verurteilung.

Beispiel aus der Praxis: Beleidigungsvorwurf gegen unseren Mandanten fallengelassen

Hr. S wurde beschuldigt, im Zuge eines Rettungseinsatzes Sanitäter beleidigt zu haben. Durch das Einschreiten von unserem Team konnte die Anklage wegen Beamtenbeleidigung vollständig fallengelassen werden.

Hr. S wurde im November 2022 in ein Verwaltungsstrafverfahren verwickelt – ursprünglich mit dem schwerwiegenden Vorwurf der Beamtenbeleidigung. Am 06.11.2022 war er auf dem Gehweg beim Parkring gestürzt und hatte sich verletzt. Der Rettungsdienst wurde verständigt, die Sanitäter brachten ihn ins Fahrzeug, um ihn medizinisch zu versorgen.

Dort kam es zu einem Konflikt, als er aufgefordert wurde, eine FFP2-Maske zu tragen. Aufgrund der angespannten Situation verweigerte er dies, reagierte emotional und es kam zu lautstarken Äußerungen gegenüber den Rettungskräften. Die Polizei wurde hinzugezogen, und im Zuge der Aufregung fiel unter anderem die Bezeichnung „Es Arschlöcher” gegenüber den Sanitätern.

Gegen unseren Mandanten wurde daraufhin eine Verwaltungsstrafe wegen Anstandsverletzung eingeleitet – mit dem Vorwurf, er habe Beamte im Einsatz beleidigt. Durch unsere rechtliche Vertretung konnten wir im Beschwerdeverfahren einen vollen Erfolg erzielen: Die Anklage wegen Beleidigung wurde vollständig fallengelassen. Damit ist klar: Nicht jede laut geäußerte Kritik – selbst wenn sie emotional oder unhöflich ist – erfüllt automatisch den Tatbestand einer strafbaren Beamtenbeleidigung.

Der Fall zeigt deutlich, dass es sich lohnt, gegen überzogene Vorwürfe rechtlich vorzugehen – vor allem dann, wenn Emotionen in einer Ausnahmesituation fehlinterpretiert werden. Dank kompetenter rechtlicher Unterstützung wurde unserem Mandanten zu seinem Recht verholfen.

Was sind die Strafen für Beleidigung bzw. Beamtenbeleidigung?

Die Strafen für Beamtenbeleidigung in Österreich richten sich nach § 115 StGB und hängen vom Schweregrad des Verhaltens ab.

Geldstrafe (180 Tagessätze)

→ Häufigste Strafe bei verbalen Entgleisungen ohne körperliche Gewalt.

Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten,

→ möglich bei besonders groben oder wiederholten Vorfällen – z. B. bei Drohungen, körperlicher Nähe oder Provokation.

Weitere mögliche Konsequenzen:

  • Eintragung im Strafregister (bei Freiheitsstrafe oder bedingter Verurteilung)
  • Verwaltungsstrafen (zusätzlich, etwa bei Störung einer Amtshandlung)
  • Zivilrechtliche Klagen wegen Ehrenbeleidigung (in besonderen Fällen)

Wichtig:

Gerichte berücksichtigen den Kontext, den Tonfall, das Verhalten des Beamten selbst und ob der Beschuldigte bereits einschlägig vorbestraft ist. Ein einmaliger, impulsiver Ausrutscher führt selten zu Freiheitsstrafen, kann aber durchaus empfindliche Geldstrafen oder Diversionsmaßnahmen nach sich ziehen.

Unser Team hilft Ihnen, die beste Lösung für Ihren Fall zu finden.

Was ist Ehrenbeleidigung? Was ist der Unterschied zur Beamtenbeleidigung?

Ehrenbeleidigung und Beamtenbeleidigung sind beides strafrechtlich relevante Formen der Beleidigung, aber sie unterscheiden sich in Zielperson, Kontext und rechtlicher Einordnung.

Ehrenbeleidigung (§ 115 StGB iVm § 111 StGB)

Die Ehrenbeleidigung betrifft grundsätzlich jede Person (z. B. Privatpersonen, Nachbarn, Kollegen) und umfasst:

  • Beleidigung (z. B. „Idiot”, „Lügner”)
  • Üble Nachrede (z. B. jemandem etwas Ehrenrühriges andichten, ohne Beweise)
  • Verleumdung (bewusst falsche Behauptung eines ehrenrührigen Sachverhalts)

Diese Taten verletzen die persönliche Ehre einer Person. Die Voraussetzung für ein strafbares Verhalten ist auch, dass die Beleidigung öffentlich passiert.

Beamtenbeleidigung (§ 117 Abs 2 StGB)

Die Beamtenbeleidigung ist ein Spezialfall der Ehrenbeleidigung, der sich gezielt auf Bedienstete während einer Amtshandlung bezieht – also z. B.:

  • Polizist:innen bei Kontrollen
  • Verwaltungsbeamte bei der Ausübung hoheitlicher Aufgaben
  • Justizwache, Zoll, Amtsärzte etc.

Hier steht nicht nur die persönliche Ehre im Fokus, sondern auch der Schutz der staatlichen Autorität. Die Staatsanwaltschaft muss hier (mit Einwilligung des Betroffenen) aktiv werden.

Was kann ich machen wenn ich wegen Beamtenbeleidigung angeklagt werde?

1. Ruhe bewahren – nichts überstürzen.

Auch wenn die Vorwürfe emotional belasten: Vermeiden Sie es, spontan Aussagen bei Polizei oder Staatsanwaltschaft zu machen.

2. Kein Kontakt zur Gegenpartei aufnehmen.

Keine Rechtfertigungen, Nachrichten oder Entschuldigungen – alles kann gegen Sie verwendet werden.

3. Anwalt einschalten – am besten sofort.

Kontaktieren Sie unser Team, erfahren im Strafrecht & Ehrenbeleidigungsfällen. Frühzeitige anwaltliche Unterstützung kann entscheidend sein.

4. Akteneinsicht beantragen (lassen).

Unser Team prüft die Beweislage: Gibt es Zeugen, Aufnahmen oder nur Aussage gegen Aussage? Häufig sind Anzeigen überzogen oder rechtlich haltlos.

5. Verteidigungsstrategie entwickeln.

Unser Team bewertet die Chancen auf Einstellung, Diversion oder Freispruch – und setzt auf geschickte Argumentation im Rahmen der Meinungsfreiheit.

6. Ruhig durch das Verfahren – mit starker Vertretung.

Ob Verhandlung oder schriftliches Verfahren: Sie sind nicht allein. Mit einem erfahrenen Strafverteidiger an Ihrer Seite steigen die Chancen auf einen positiven Ausgang erheblich.

Tipp:

Schon eine bloße Anzeige kann Folgen haben – z. B. bei Dienstgebern oder in laufenden Verfahren. Lassen Sie sich rechtzeitig beraten, bevor ein Strafbefehl oder eine Anklage droht.

Warten Sie nicht, bis es zu spät ist! Handeln Sie jetzt und lassen Sie sich von unserem Team beraten.

Was kann ich machen wenn ich Beleidigungen erlitten habe?

Wenn Sie beleidigt wurden und dies zur Anzeige bringen möchten, können Sie bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion oder direkt bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstatten.

Wichtig ist, dass Sie den Vorfall möglichst genau schildern:

  • Wann und wo hat die Beleidigung stattgefunden?
  • Wer war beteiligt?
  • Gab es Zeugen oder Aufnahmen (z. B. Sprachnachrichten, E-Mails, Videos)?

Je klarer und belegbarer Ihre Angaben sind, desto besser stehen die Chancen, dass die Anzeige auch strafrechtlich verfolgt wird.

In Österreich fällt die Beleidigung (§ 115 StGB) in vielen Fällen unter das sogenannte Privatanklagedelikt – das bedeutet, dass Sie die strafrechtliche Verfolgung oft selbst aktiv betreiben müssen.

Deshalb empfiehlt es sich, frühzeitig einen Rechtsanwalt beizuziehen, der Sie bei der Formulierung der Anzeige unterstützt, die Erfolgsaussichten einschätzt und Ihre Rechte professionell vertritt.

Lassen Sie sich nicht einschüchtern – wir kämpfen für Sie!

Deswegen ist eine gute rechtliche Beratung wichtig!